Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 90 Einzusetzendes Vermögen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 860
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 – L 7 SO 2497/10Zitiert von 7
- SG Karlsruhe, 20.04.2018 – S 2 SO 3939/17
- BSG, 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 RSozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommens - und Vermögenseinsatz - Erwerbsminderungsrente - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge - keine HärteZitiert von 81
- SG Karlsruhe, 21.05.2013 – S 1 SO 1369/12Zitiert von 3
- SG Karlsruhe, 27.01.2010 – S 4 SO 1302/09Zitiert von 1
- BSG, 28.08.2018 – B 8 SO 1/17 R(Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Vermögenseinsatz - kleinerer Barbetrag - angemessene Erhöhung - besondere Notlage - Wertungen des § 87 SGB 12 - Ansparung aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit - dauerhafte Schwerstpflegebedürftigkeit - Orientierung an § 12 Abs 2 SGB 2)Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZB 90/23Prozesskostenvorschussanspruch eines Minderjährigen gegen Eltern als Vermögenswert im PKH-Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Berufungsverfahren
- OVG NRW, 27.03.2026 – 12 E 160/26
- OVG Schleswig, 12.02.2026 – 3 LA 18/23
860 Entscheidungen zu § 90 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90#abs-1 (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90#abs-2 (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90#abs-3 (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.