Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 90 Einzusetzendes Vermögen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90#abs-1 (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90#abs-2 (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90#abs-3 (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Wird zitiert von 891 Entscheidungen zu § 90 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 – L 7 SO 2497/10Zitiert von 7
- SG Karlsruhe, 20.04.2018 – S 2 SO 3939/17
- BSG, 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 RSozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommens - und Vermögenseinsatz - Erwerbsminderungsrente - Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss - keine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge - keine HärteZitiert von 85
- SG Karlsruhe, 21.05.2013 – S 1 SO 1369/12Zitiert von 3
- SG Karlsruhe, 27.01.2010 – S 4 SO 1302/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.11.2018 – 12 A 3076/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.08.2026 – 25 K 3878/24Pflegewohngeld: Berücksichtigung von Barvermögen mit ungeklärtem Verbleib Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 28.07.2026 – 25 K 5770/24Pflegewohngeld; Zurechnung von Barvermögen ungeklärten Verbleibs zum einzusetzenden Vermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bielefeld, 23.06.2026 – 23 T 22/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.